KI-Bilder kennzeichnen: Leitfaden zu Art. 50 und Contao
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Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung: Wer realistische KI-Bilder oder -Videos veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich sind. Hier steht, wann du KI-Bilder kennzeichnen musst und wo unsere Contao-Erweiterung ins Spiel kommt.
Kurz gefasst
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Wer veröffentlicht, haftet:
Die Pflicht liegt bei denen, die KI-Inhalte veröffentlichen. -
Realistisch ist der Kern:
Betroffen sind vor allem KI-Bilder und -Videos, die für echte Menschen, Orte oder Ereignisse gehalten werden könnten. -
Sichtbar muss es sein:
Metadaten allein reichen nicht.
Keine Rechtsberatung: eine praktische Einordnung aus einem Contao-Team. Für verbindliche Aussagen wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Was verlangt die KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung von Website-Betreibern?
Seit dem 2. August 2026 müssen Betreiber Deepfakes offenlegen: KI-erzeugte oder -manipulierte Inhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken würden (Art. 50 Abs. 4, Art. 3 Nr. 60; Europäische Kommission, FAQ zu Art. 50, Stand: 24. Juli 2026).
Als Betreiber gilst du, wenn du ein KI-System beruflich nutzt, etwa um ein Bild für deine Website zu erzeugen.
Für KI-Texte gilt eine eigene Regel, deshalb geht es hier nur um Bilder und Videos. Randfälle behandeln die Leitlinien der Kommission vom Juli 2026 (Seite zu den Leitlinien).
Die Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die Markierungs- und Erkennungspflicht der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2, und zwar für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen (Digital Omnibus on AI, Verordnung (EU) 2026/1744). Deine Pflichten als Betreiber gelten also schon jetzt. Früher veröffentlichte Inhalte musst du nicht nachträglich kennzeichnen (Kommissions-FAQ). Verstöße können bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes kosten, bei KMU und kleinen Midcap-Unternehmen mit Verhältnismäßigkeit (Kommissions-FAQ).
Welche KI-Bilder musst du auf deiner Website kennzeichnen?
Im Kern geht es um realistische Menschen, Orte oder Ereignisse. Abstrakte, illustrative oder fantasievolle Bilder gehen nicht als echte Fotografie durch und sind deshalb meist keine Deepfakes. Das ist unsere Einschätzung, Grenzfälle sind noch nicht ausjudiziert.
Für kreative, künstlerische, satirische oder fiktionale Werke sieht der AI Act nur eine leichte Form der Offenlegung vor, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen soll. Führe Buch darüber, welche Dateien deiner Website KI-Anteile haben.
Wie kennzeichnest du KI-Bilder so, dass es zählt?
Die Offenlegung muss die Menschen spätestens bei ihrem ersten Kontakt mit dem Inhalt erreichen und klar, unterscheidbar und ohne spezielle technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, etwa durch ein sichtbares Label (Kommissions-FAQ).
Maschinenlesbare Kennzeichen allein, etwa Metadaten oder Wasserzeichen, genügen den Betreiberpflichten nicht.
Die Kommission stellt EU-Icons für KI-Inhalte bereit (offizielle Seite zu den EU-Icons). Du darfst sie frei nutzen, ein Konformitätsnachweis sind sie für sich allein nicht.
Was ist die Contao-Erweiterung AI Label, und was kann sie nicht?
Unsere Contao-Erweiterung setzt „KI-generiert“, „KI-bearbeitet“ oder „KI“ einmal pro Bild oder Video im Dateimanager, und das sichtbare Label erscheint überall, wo die Datei eingebunden ist. Eine maschinenlesbare Markierung schreibt sie nicht, und sie macht eine Website nicht „konform“. Mehr steht auf der Seite zur Erweiterung AI Label.
Fazit: Im Zweifel kennzeichnen
Im Zweifel ist ein sichtbares Label die pragmatische Lösung. Die rechtliche Bewertung bleibt bei dir und deiner Beratung.
Du willst Contao AI Label ausprobieren?
Alle Details und Updates findest du auf der Seite zur Erweiterung.
Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung nach Art. 50
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Ja. Die Pflichten knüpfen an deine Rolle als Betreiber an, nicht an die Unternehmensgröße. Bei Bußgeldern kann die Verhältnismäßigkeit für KMU und kleine Midcap-Unternehmen berücksichtigt werden.
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Nein. Es geht um Inhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken würden. Abstrakte Illustrationen sind meist unkritisch.
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Für Betreiber nicht. Die Offenlegung muss ohne spezielle technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, Besucher müssen sie also sehen können. Maschinenlesbare Markierung ist vor allem Pflicht der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2.
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Nein. Die Frist gilt nur für die Markierungs- und Erkennungspflicht der Anbieter nach Art. 50 Abs. 2, bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen. Die Betreiberpflichten gelten seit dem 2. August 2026.